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   OLG Frankfurt, 02.11.2006 - 25 W 86/06   

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https://dejure.org/2006,9195
OLG Frankfurt, 02.11.2006 - 25 W 86/06 (https://dejure.org/2006,9195)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.11.2006 - 25 W 86/06 (https://dejure.org/2006,9195)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. November 2006 - 25 W 86/06 (https://dejure.org/2006,9195)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 13 GVG, § 17a GVG, § 51 Abs 1 Nr 2 SGG, § 823 Abs 2 BGB, § 82 KO
    Bestimmung des Rechtsweges: Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters durch einen Sozialversicherungsträger

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsnatur eines geltend gemachten Anspruchs als maßgebliches Kriterium für die Bestimmung des Rechtsweges; Bestehen eines Anspruchs auf Schadensersatz gegen einen Konkursverwalter wegen der Nichtaufnahme der Forderung eines Sozialversicherungsträgers als ...

  • Judicialis

    GVG § 17 a; ; SGG § 51

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 17a; SGG § 51
    Rechtsweg für Klage gesetzlicher Krankenversicherung gegen Insolvenzschuldnerin wegen Nachzahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.06.1978 - III ZR 109/76

    Rechtsweg

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.11.2006 - 25 W 86/06
    Maßgebend für den Rechtsweg ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH NJW 1984, 1622 ff.; 1978, 2091 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen) die Rechtsnatur des erhobenen Anspruchs, wie sie sich aus dem tatsächlichen Vorbringen der klagenden Partei ergibt.

    Grundlage der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist der Sachvortrag des Klägers (vgl. BGHZ 72, 56, 57 m.w.N.), da er über den Streitgegenstand bestimmt.

  • BGH, 24.06.1985 - III ZR 219/83

    Hinterlegungsverhältnis und Aufrechnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.11.2006 - 25 W 86/06
    Die Einwendungen des Beklagten sind daher unbeachtlich, es kommt mithin nicht darauf an, ob sie sich aus bürgerlich-rechtlichen oder aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (vgl. BGH a.a.O.; NJW 1985, 2820 m.w.N.; Zöller/Gummer, GVG 25. Auflage, vor §§ 17 bis 17 b Rn. 8; § 13 Rn. 11).
  • BSG, 09.02.2006 - B 3 SF 1/05 R

    Rechtsweg für Streitigkeit zwischen einem privaten Pflegeversicherungsunternehmen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.11.2006 - 25 W 86/06
    Um eine sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit mit der Folge der Zuständigkeit der Sozialgerichte gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 SGG könnte es sich bei dieser Sachlage nur dann handeln, wenn die Vorschriften, die zur Klärung der nach dem Vortrag des Klägers zwischen den Parteien streitigen Rechtsfragen heranzuziehen und auszulegen sind, im Sozialgesetzbuch geregelt sind (vgl. BSG vom 9.2.2006, SozR 4-1500 § 51 Nr. 2).
  • BGH, 16.02.1984 - IX ZR 45/83

    Rechtsweg bei Bürgschaft für Sozialversicherungsbeiträge

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.11.2006 - 25 W 86/06
    Maßgebend für den Rechtsweg ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH NJW 1984, 1622 ff.; 1978, 2091 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen) die Rechtsnatur des erhobenen Anspruchs, wie sie sich aus dem tatsächlichen Vorbringen der klagenden Partei ergibt.
  • BAG, 09.07.2003 - 5 AZB 34/03

    Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters - Rechtsweg

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.11.2006 - 25 W 86/06
    Aus diesem Grunde ist auch die vom Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 9.7.2003 (ZIP 2003, 1617 ff.), die sich im Übrigen in erster Linie mit der Frage der Rechtsnachfolge im Sinn des § 3 ArbGG auseinandersetzt, für die Auffassung, es handele sich um eine vor die Sozialgerichte gehörende Rechtsstreitigkeit, nicht nutzbar zu machen; denn in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall waren die vom Kläger gegenüber dem Insolvenzverwalter persönlich geltend gemachten Vergütungsansprüche durch von ihm nach Eröffnung des Konkursverfahrens abgeschlossene Arbeitsverträge begründet worden.
  • BGH, 07.11.1961 - VI ZR 5/61
    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.11.2006 - 25 W 86/06
    Anders wäre es nur, wenn der Beklagte nach dem maßgebenden Sozialversicherungsrecht selbst Schuldner der nicht in die Masseliste aufgenommenen Beitragsforderungen wäre oder wenn er nach den maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen jedenfalls neben der früheren Arbeitgeberin = Gemeinschuldnerin für die Beitragsschuld haftbar wäre (vgl. BGH, Versicherungsrecht 1962, 24, 25 m.w.N.; 1975, 739 m.w.N.).
  • BGH, 13.04.1972 - III ZR 206/70

    Zahlung rückständiger Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.11.2006 - 25 W 86/06
    Auch der vom Beklagten angeführte Umstand, dass in Fällen der so genannten Durchgriffshaftung (insbesondere gegen Alleingesellschafter von Kapitalgesellschaften) wegen der von der Gesellschaft geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge die Sozialgerichte zuständig sind (vgl. BGH NJW 1972, 1237 m.w.N.), vermag an der vorgenommenen Beurteilung nichts zu ändern.
  • OLG Frankfurt, 25.07.2018 - 13 W 35/18

    Rechtsweg für Ersatz von Aufwendungen für Abwendung von Obdachlosigkeit der

    Grundlage der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist damit stets der Sachvortrag des Klägers, da er über den Streitgegenstand bestimmt (vgl. BGH, Urt. v. 16.02.1984, IX ZR 45/83, juris Rn. 9; Urteil v. 22.06.1984, III ZR 109/76, juris Rn. 8; OLG Nürnberg, Beschluss v. 13.04.2018, 13 W 452/18, juris Rn. 8; OLG Frankfurt, Beschluss v. 02.11.2006, 25 W 86/06, juris Rn. 7).
  • OLG Frankfurt, 21.03.2011 - 13 W 15/11

    Rechtsweg bei auf § 142 I InsO gestützten Klagen des Insolvenzverwalters

    Er war auf 25 % des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs, mithin gerundet auf 5.000,- Euro zu veranschlagen (vgl. Beschl. des 25. Zivilsenats des OLG Frankfurt v. 02.11.2006, Az. 25 W 86/06 - zitiert nach Juris).
  • OLG Nürnberg, 11.04.2018 - 13 W 452/18

    Außenhaftung des Kommanditisten - Rechtsweg bei (auch) zur Insolvenztabelle

    Grundlage der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist der Sachvortrag des Klägers, da er über den Streitgegenstand bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.1984 - IX ZR 45/83 -, juris Rn.9; Urteil vom 22.06.1984 - III ZR 109/76 -, juris Rn. 8; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02. November 2006 - 25 W 86/06 -, Rn. 7, juris Rn. 7).
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